Antragsdokumente und Infodokumente

Führerscheinklassen im Detail

Direkteinstieg ab 24 Jahre für Krafträder mit und ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h sowie dreirädrige KFZ über 15 kW.

Ergänzende Erläuterungen

Mindestalter 18 Jahre; Krafträder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung bis max. 35 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg.

Ergänzende Erläuterungen

Mindestalter 16 Jahre; Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW sowie dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bbH von mehr als 45km/h und Leistung bis max. 15 kW.

Ergänzende Erläuterungen

Mindestalter 15 Jahre; Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leicht-KFZ mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.

Mofas, einsitzig, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³. Nur Prüfungsbescheinigung – kein Führerschein.

Diese Führerscheinklasse ermöglicht es, mit vorhandenem B-Führerschein ein 125er Motorrad zu fahren.

Kraftfahrzeuge mit einer zG von nicht mehr als 3,5 t und Anhänger bis 750 kg zG. Bei Anhängern mit einer zG von mehr als 750 kg ist die zG der Kombination auf 3.500 kg begrenzt.

Diese Klasse beinhaltet die Ausbildung auf einem Schaltwagen+Automatikwagen

Zusatzinfo

Kraftwagen der Klasse B und Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zG.

Leichtere LKW, Kraftfahrzeuge – ausgenommen jene der Klasse D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t zG bis 7,5 t zG (auch mit Anhänger bis 750 kg zG).

Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einem Anhänger über 750 kg zG sowie Zugfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger über 3,5 t zG. Fahrzeugkombination zG in beiden Fällen max. 12 t.

Kraftfahrzeuge – ausgenommen jene der Klasse D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg auch mit Anhänger bis 750 kg zG in Klasse C und über 750 kg in Klasse CE.

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u.ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).